Abgabe für Deutschen Weinfonds rechtmäßig

25.06.2014 - arthur.wirtzfeld

DEUTSCHLAND (Karlsruhe) - Winzer und Abfüllbetriebe kommen um ihren Beitrag zum Deutschen Weinfonds nicht herum. Mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Abgabe ab. Ebenso billigte es eine landesrechtliche Abgabe für die Weinförderung in Rheinland-Pfalz. (Az: 2 BvR 1139/12 und weitere).

 

Mit dem Deutschen Weininstitut, der Deutschen Weinakademie und der Weinwerbe GmbH kümmert sich der Weinfonds um Absatzförderung und Qualitätssicherung für deutsche Weine. Die Abgabe für Winzer beträgt 67 Cent je Ar (100 Quadratmeter) Anbaufläche, für Abfüller und Auslandsvermarkter deutscher Weine 67 Cent je 100 Liter. Das Gesamtaufkommen des Deutschen Weinfonds beträgt jährlich gut zehn Millionen Euro. Mit Blick auf die Verfassungsbeschwerden waren davon zuletzt allerdings "erhebliche Teile beklagt" und nicht gezahlt, sagte Weinfonds-Sprecher Ernst Büscher auf Anfrage.

Doch die Abgabe ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es bestätigte damit Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Auch wenn Winzer und Abfüller teilweise gegenläufige Interessen hätten, treffe die Abgabe bezüglich der Absatzförderung eine "homogene Gruppe". Bei Weinen sei die Werbung für Herkunftsgebiete und Rebsorten besonders wichtig. Dies sei durch private Werbung nicht vergleichbar zu leisten. Eine Regelung auf Bundesebene sei insbesondere für die Exportförderung erforderlich.

Entsprechend bewerteten die Karlsruher Richter auch die zusätzliche Weinförderabgabe in Rheinland-Pfalz von 77 beziehungsweise 87 Cent je Ar. Beide Abgaben seien "moderat" und auch von daher zumutbar, entschied das Bundesverfassungsgericht.